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g. 6.
Bundeskonsuln, welche sich von ihrem Amte ohne Urlaub entfernt halten, werden so
angesehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nachgesucht hätten.
g. 7.
Zum Berufskonsul (consul missus) kann nur derjenige ernannt werden, welchem das
Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich
1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten erforderliche
erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste
oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Bundes
oder eines Bundesstaates beschäftigt gewesen ist, oder
2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amtes eines
Berufskonsuls einzuführen ist. Die näheren Bestimmungen über diese Prüfung
werden von dem Bundeskanzler erlassen.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873 ab zur
Anwendung.
K. .
Die Berufskonsuln erhalten Besoldung nach Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats.
Reise= und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen aus Bundes-
mitteln besonders erstattet.
Die Familien der Berufskonsuln werden, wenn letztere während ihrer Amtsdauer sterben,
auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert.
Die Berufskonsuln erheben die in dim Konsular-Tarife vorgesehenen Gebühren für
Rechnung der Bundekasse.
Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.
In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand
und die Amtssuspension unterliegen die Berufskonsuln bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes
den in dieser Beziehung für die Preußischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden
Vorschriften mit der Maßgabe, daß die in diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem
Disciplinarhofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe
gebühren.