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besondere ermächtigt, den Nachlaß zu versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nach-
laß, wenn die Umstände es erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen,
sowie die vorhandenen Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden.
g. 19.
Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirkes an die dort sich aufhaltenden
Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken.
Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die erfolgte Zustellung wird diese nach-
gewiesen.
g. 20.
Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur diejenigen Bundes-
Konsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächtigt sind. Die von diesen
Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den Verhandlungen der zuständigen inländischen
Behbrden gleich.
g. 21.
Bei Rechtsstreitigkelten der Bundesangehbrigen unter sich und mit Fremben sind die
Bundeskonsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen
zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die
Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern, ernannt werden.
g. 22.
Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern refidiren,
in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichts-
barkeit gestattet ist.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden
oder sich aufhaltenden Bundesangehbrigen und Schutzgenossen unterworfen. In Betreff der
politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen
Bundes oder in Beziehung auf denselben v erübt sind.
K. 23.
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundeskanzler nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt.