— 54 —
8. 1.
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit
Ausschluß der Hohenzollern'schen Lande, einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden,
zur Bundeskasse fließenden Abgabe.
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande zahlbaren Wechsel;
2) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und zwar auf
Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahl-
baren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in das Ausland remittirt werden.
G. 2.
Die Stempelabgabe wird in folgenden, im Dreißigthalerfuße unter Eintheilung des
Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel
lautet, abgestuften Steuersätzen erhoben, nämlich:
von einer Summe von 50 Rthlrn. oder weniger 1 Sgr.
„ „ „ Über 50 Rithlr. bis 100 Rthlr. 1 ½
n n n n 100 2 n 200 n 3 n
7 n n n 200 7 300 * 4½ 2 fF
und so fort von jedem ferneren 100 Rthlr. der Summe 1½ Sgr. mehr, dergestalt, daß
jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird.
g. 3.
Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer
anderen als der Thalerwährung (F. 2) ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundes-
rath nicht für gewisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt
und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.
*i*i
Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sämmtliche Personen, welche an
dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet.