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g. 12.
Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechselcremplars wird,
wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht ver-
steuerten Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt,
wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im F. 15 bestimmte Strafe.
g. 13.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt:
1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Bundesstempel
versehenen Blanket,
oder
2) durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf dem Wechsel, wenn
hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über
die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind.
K 14.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind,
werden als nicht verwendet angesehen.
C. 15.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit
einer Geldbuße bestraft, welche dem funfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt.
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nach den
§9. 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht recht-
zeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich
unversteuerte Wechsel verhandelt haben.
Die Verwandlung eliner Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend
ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen
ohne Zustimmung des Verurthellten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück sub-
hastirt werden.
inie
Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können
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