Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theilnehmer an 
demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern oder verhältniß- 
mäßiger Gefängnißstrafe belegt. 
KS. 24. 
Die Vorschriften dieses Gesctzes kommen gleichmäßig zur Anwendung auf die an Orbre 
lautenden Zahlungsversprechen (Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kauf- 
leute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive 
und Zehlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung geleistct 
werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben in Form von Briefen oder in anderer Form aus- 
gestellt werden. 
Befreit von der Stempelabgabe sind: 
) die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und Checks 
(d. #. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen des- 
selben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben; 
andernfalls muß die Varstcuerung erfolgen, the der Acceptant die Platzanweisung 
oder den Check aus den Händen giebt. 
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstel- 
lungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichgeachtet werden sollen, bestimmt 
der Bundesrath nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse; 
2) Akkceditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person elin nur im Marximal- 
Betrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu benutzender Kredit zur Ver- 
fügung gestellt wird; 
3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anwelsungen, 
welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt. 
. 25. 
Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Stempelabgaben von Wechseln, 
Anweisungen und diesen gleichgestellten Papieren (§. 24) werden aufgehoben. 
Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte Papiere gesetzten 
Indessamenten, Giro's und anderen Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen auf die
	        
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