Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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. 4. 
Die Ernennung der erforderlichen Sekretaire erfolgt im Namen des Bundespräsidiums 
durch den Bundeskanzler, die Ernennung der erforderlichen übrigen Subaltern= oder Unter- 
beamten durch den Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts. 
5. 
Der für das Bundes-Oberhandelsgericht erforderliche Aufwand wird aus der Bundes- 
kasse bestritten. Insbesondere werden alle bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte angestellten 
Beamten als Bundesbeamte aus der Bundeskasse besoldet. 
g. 6. 
Zum Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts kann nur ein Rechtskundiger ernannt 
werden, welcher nach den Gesetzen des Bundesstaates, dem er angehbrt, befähigt ist, zum 
rechtskundigen Mitgliede eines oberen Gerichtshofes dieses Staates ernannt zu werden, oder 
welcher an einer Deutschen Untversität die Stelle eines ordentlichen öffentlichen Lehrers des 
Rechts bekleidet. 
§. 7. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Bundes-Oberhandelsgerichts ist die Theilnahme 
von mindestens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. Die Zahl 
der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine entscheidende Stimme führen, 
muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der bei der Erledigung einer Sache 
mitwirkenden Mitglieder eine gerade, so führt daslenlge Mitglied, welches zum Rathe des 
Bundes-Oberhandelsgerichts zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher 
der Geburt nach der jüngere ist, nur eine berathende Stimme. 
8. 8. 
Das Bundes Oberhandelsgericht kaenn, auf Grund eines Beschlusses des Bundesrathes, 
in mehrere Senate getheilt werden. 
Die Zusammensetzung der Senate erfolgt durch den Präsidenten, mindestens auf die 
Dauer eines Gerichtsjahres. Für dieselbe Dauer hat der Präsident die Mitglieder zu be- 
zeichnen, welchen für Verhinderungsfälle die Vertretung obliegt. 
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts kanm gleichzeitig ständiges Mitglied 
mehrerer Senate sein.
	        
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