Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß Prozeßhandlungen, welche in einem anderen 
Geblete vorgenommen werden, hinsichtlich der Form nach dem Rechte des Orts ihrer Vornahme 
zu beurtheilen sind. 
8. 17. 
In denjenigen Gebieten, in welchen nach den daselbst geltenden Prozeßgesetzen das 
Rechtsmittel, über welches der oberste Gerichtshof zu entscheiden hat, bei einem diesem nach- 
geordneten Gerichte instruirt wird, tritt dieses Verfahren auch in denjenigen Sachen ein, 
welche zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehören. In diesen Sachen sind 
die Akten nach beendigter Instruktion des Rechtsmittels an das Bundes-Oberhandelsgericht 
einzusenden. 
Der Beschluß des Gerichts, bei welchem das Rechtsmittel instruirt wird, die Aktln an 
das Bundes-Oberhandelsgericht oder an den obersten Landesgerichtshof einzusenden, ist einer 
Anfechtung nicht unterworfen. 
G. 18. 
Ist das Rechtsmittel nach den für das Verfahren maßgebenden Prozeßgesetzen des 
betreffenden Gebicts bei dem obersten Gerichtshofe zu instruiren, so erfolgt diese Instruktion 
auch in den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörigen Sachen ucht bei 
letzterem, sondern bei demjenigen obersten Gerichtshofe, dessen Zuständigkeit begründet sein 
würde, wenn eine andere als eine Handelssache vorläge und zwar in derselben Weise, als 
wenn dieser Gerichtshof auch für die Entscheidung zuständig wäre. 
Nach beendigter Instruktion hat der gedachte Gerichtshof, wenn er das Bundes-Ober- 
handelsgericht für zuständig erachtet, die Akten an dieses abzugeben. Findet nach den für 
das Verfahren maßgebenden Prozeßgesetzen eine mündliche Verhandlung vor der Entscheidung 
über das Rechtemittel statt, so erfolgt diese mündliche Verhandlung bei dem Bundes-Ober- 
handelsgerichte. — In den nach dem Rheinischen Prozeprechte zu verhandelnden Sachen 
werden die Akten nach Eingang der Erwiderungsschrift des Kassationsverklagten oder nach 
Ablauf der für die Niederlegung dieser Schrift bestimmten Frist unter Beifügung eines 
schriftlichen Requisitortums des Generalstaatsanwaltes an das Bundes-Oberhandelsgericht 
abgegeben. 
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