Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 59. 
Die in dem vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene Eröffnung geschieht durch den 
zuständigen Vorsitzenden von Amtswegen oder auf den Antrag der Staatsanwaltschast. 
Wird sie nicht vorgenommen, so beschließt das unmittelbar höhere Gericht, oder wenn 
es sich um den Ersten Präsidenten cines Appellatlonsgerichts oder ein Mitglied eines obersten 
Gerichtshofes handelt, dieser Gerichtshof in seiner Plenarversammlung, von Amtswegen oder 
auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, daß sie stattfinden solle, und in diesem Falle muß 
sie von dem Ersten Präsidenten des beschließenden Gerichts vorgenommen werden. 
Dem Ersten Präsidenten eines obersten Gerichtshdfes kann die Erbffnung nur auf 
Grund eines Beschlüsses dieses Gerichtshofes gemacht werden, welcher alsdann von dem ge- 
setzlichen Stellvertreter des Ersten Präsidenten vollzogen wird. 
g. 60. 
Wenn der Richter oder dessen Kurator nicht innerhalb sechs Wochen von dem Tage 
der ihm in Gemäßheit der S§. 58 oder 59 gemachten Eröffnung seine Versetzung in den 
Ruhestand freiwillig nachsucht, so muß, wenn es sich um ein Mitglied eines obersten Ge- 
richtshofes oder um den Ersten Präsidenten eines Appellatlonsgerichts handelt, oder wenn 
in Gemäßheit des §. 59 ein Beschluß des obersten Gerichtshofes ergangen ist, dieser Ge- 
richtshof, in allen übrigen Fällen das Appellationsgericht, nachdem ihm die etwaige Gegen- 
erklärung des betreffenden Richters vorgelegt worden ist, in einer Plenarversammlung darüber 
Beschluß fassen, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei oder nicht. 
. 61. 
Beschließt das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens, so ernennt dessen Erster Prä- 
sident einen Richter-Kommissar. Dieser hat die Thatsachen, durch welche die Versetzung in 
den Ruhestand begründet werden soll, zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachver- 
ständigen eidlich zu vernehmen, und zum Schlusse den Richter oder dessen Kurator mit 
seiner Erklärung über das Ergebniß der Erörterung zu hören. 
g. 62. 
Die geschlossenen Akten werden dem Gerichte vorgelegt, welches in seiner Plenarver= 
sammlung nach Anhkrung der Staatsanwaltschaft darüber Beschluß faßt, ob der Fall der
	        
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