Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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innerhalb der Nothfrist und spätestens binnen vierzehn Tagen seit dem Tage der Einlegung 
nach den am Orte des Prozeßgerichts geltenden Vorschriften wiederholt wird. 
Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses Paragraphen die Ein- 
stellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende Partei die Fortsetzung der Voll- 
streckung nur dann verlangen, wenn sie ein die Fortsetzung anordnendes oder das eingelegte 
Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß des Prozeßgerichts beibringt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn für das Prozeß- 
gericht dasselbe Prozeßrecht gilt, wie für das Vollstreckungsgericht. 
g. 12. 
Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise 
besonderer Beamten gehbrt, die in einem anderen Bundesstaate oder in einem Rechtsgebiete, 
in welchem die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, erlassenen Erkenntnisse 
oder sonstigen richterlichen Verfügungen vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen 
gerichtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. 
Zu diesem Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeugnisse der Voll- 
streckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung vorzulegen. 
Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung oder 
Verfügung und ohne Anhbrung der Parteien ertheilt. 
g. 18. 
Das in einem Bunbesstaate erdffnete Konkursverfahren (Falliment, Debitverfahren, 
konkursmäßige Einleitung u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehbrige 
Vermögen seine Wirkung in dem gesammten Bundesgebiete. Dies gilt insbesondere von den 
Beschränkungen, welche die Verfügungs= und Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners erleiden, 
und von dem Uebergange dieser Rechte auf die Gläubigerschaft. 
S. 14. 
Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertreters ist das in 
einem anderen Staats= oder Rechtsgebiete befindliche Vermgen des Gemeinschuldners von 
den Gerichten des Orts, wo sich dasselbe befindet, nach Maßgabe der daselbst für den Fall 
des Konkursverfahrens zur Anwendung kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren 
und zur Konkursmasse abzuliefern.
	        
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