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g. 16.
Insoweit nach den Gesetzen des Staats= oder Rechtsgebiets, in welchem sich abzulieferndes
Vermögen (§.14) befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst eröffneten Konkurses
berechtigt sind,
1) Vindikationsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne Theile desselben
geltend zu machen,
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen Theilen
besselben zu verlangen, oder
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Vermögens beschränkten dinglichen
oder persönlichen Rechts aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung zu
beanspruchen,
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs in diesem Staats-
oder Rechtsgebiete eröffnet wäre.
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht geltenden
Rechte.
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Die in K. 15 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Rechte können, so lange die Ablleferung der
Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht erfolgt ist, bei den Gerichten
des Orts geltend machen werden, wo sich diese Vermögenstheile befinden.
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der Konkurs-Er-
öffnung geltend zu machen.
Die in K. 15 Ziff. 3 bezeichneten Gläubiger haben sich in den Konkurs einzulassen
umd ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen.
g. 17.
Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand= oder Retentionsrechts in dem Besitze eines
abzuliefernden Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedi-
gung das Vermögensstück zur Konkursmasse abzuliefern.
Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzumelden, ohne
gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder retentionsweise besessene Vermbgensstück der
Konkursmasse zur Verfügung zu stellen, entscheidet sich nach den Gesetzen des Orts, wo der
Konkurs anhängig ist.