Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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S. 18. 
Der Verkauf der in einem anderen Staats= oder Rechtsgebiete belegenen unbeweglichen 
Sachen und die Befriedigung der Gläubiger, welche aus der durch den Kaufpreis gebildeten 
Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu verlangen berechtigt sind, erfolgt am Orte der 
belegenen Sache nach den Vorschriften, welche gelten würden, wenn der Konkurs daselbst 
erdffnet wäre. Sofern nach den Gesetzen dieses Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte 
bei dem Konkursgericht geltend zu machen hätten, tritt an Stelle des letzteren das zuständige 
Gericht des Orts der belegenen Sache. 
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulleferndes Vermögen befindet, im 
Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Konkurses ein Spezial= oder Partikular-Konkurs über 
das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile desselben zu eröffnen wäre, wird dieser 
Konkurs eröffnet. 
Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Bestimmungen dieses 
Paragraphen zur berücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse abzuliefern. 
* 
Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in einem Bundesstaate rechtshängig geworden oder 
rechtskräftig entschieden, so kann die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte 
desselben oder eines anderen Bundesstaates geltend gemacht werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Rechtshülfe in Straffachen. 
g. 20. 
Die Gerichte eines Bundesstaates haben in Strafsachen ben Gerichten ber anderen 
Bundesstaaten auf Reguisition dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten des eigenen 
Staates, insoweit sich nicht aus den §#. 21 bis 33 ein Anderes ergiebt. 
* 
Die Gerichte eines Bundesstaates sind verpflichtet, Personen, welche von den Gerichtm 
eines anderen Bundesstaates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden oder verurtheilt
	        
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