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find, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher
die Auslieferung beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates verübt ist, welchem das
ersuchende Gericht angehört.
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der Presse verübte
strafbare Handlung nur an dem Orte verübt sei, an welchem das Preßerzeugnif erschienen ist.
§. 22.
Die Verpflichtung zur Auslieferung (§. 21) erstreckt sich auf die Auslieferung der
Theilnehmer, einschließlich der intellektuellen Urheber, der Gehülfen und derjenigen Begünstiger,
welche die Begünstigung vor Verübung der That zugesagt haben, auch dann, wenn die
denselben zur Last fallenden Handlungen nicht in dem Gebiete des Staates begengen sind,
in welchem das ersuchende Gericht sich befindet.
§. 23.
Die Bestimmungen der S§. 21 und 22 finden auch dann Anwendung, wenn die
Person, deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehbrt, dessen Gericht um die
Auslieferung ersucht ist.
C. 24.
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren Handlung in
dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichtsstand begründet und das
Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchende
Gericht angehört.
Befindet sich die Person, deren Auslleferung verlangt wird, in dem Staate, welchem
das ersuchte Gericht angehbrt, wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung
oder in Straphaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledigung der Untersuchung oder der
Strafhaft abgelehnt werden.
g. 26.
Bis zum Erlasse eines gemeinsamen Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund
findet die Auslieferung auch dann nicht statt, wenn
1) die Handlung ein politisches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst der Presse
verübt worden ist, oder