Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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find, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher 
die Auslieferung beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates verübt ist, welchem das 
ersuchende Gericht angehört. 
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der Presse verübte 
strafbare Handlung nur an dem Orte verübt sei, an welchem das Preßerzeugnif erschienen ist. 
§. 22. 
Die Verpflichtung zur Auslieferung (§. 21) erstreckt sich auf die Auslieferung der 
Theilnehmer, einschließlich der intellektuellen Urheber, der Gehülfen und derjenigen Begünstiger, 
welche die Begünstigung vor Verübung der That zugesagt haben, auch dann, wenn die 
denselben zur Last fallenden Handlungen nicht in dem Gebiete des Staates begengen sind, 
in welchem das ersuchende Gericht sich befindet. 
§. 23. 
Die Bestimmungen der S§. 21 und 22 finden auch dann Anwendung, wenn die 
Person, deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehbrt, dessen Gericht um die 
Auslieferung ersucht ist. 
C. 24. 
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren Handlung in 
dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichtsstand begründet und das 
Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchende 
Gericht angehört. 
Befindet sich die Person, deren Auslleferung verlangt wird, in dem Staate, welchem 
das ersuchte Gericht angehbrt, wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung 
oder in Straphaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledigung der Untersuchung oder der 
Strafhaft abgelehnt werden. 
g. 26. 
Bis zum Erlasse eines gemeinsamen Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund 
findet die Auslieferung auch dann nicht statt, wenn 
1) die Handlung ein politisches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst der Presse 
verübt worden ist, oder
	        
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