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g. 28.
Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des gegen den Auszuliefernden
erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Straf-
urtheils beizusügen.
In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwendende Strafgesetz
genan zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That anzugeben.
g. 29.
In dringenben Faällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung eines vor-
schriftsmäßigen Auslieferungsantrages, die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf
dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden.
K. 30.
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere die Gendarmen sind ermächtigt,
die einer strafbaren Handlung verdächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder
unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte
Staatsgebiete zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich
an die nächste Gerichts= oder Polizeibehhrde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen
wurde, abzuliefern.
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte des anderen
Bundesstaates nicht befugt.
K. 31.
Bei Auslleferung der Person sind zugleich die zum Beweise der strafbaren Handlung
dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben.
g. 32.
Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von Personen und Gegenständen
durch sein Staatsgeblet zum Behuf der Ueberlieferung an einen anderen Bundesstaat zu
gestatten.
K. 33.
Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte
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