Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 28. 
Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des gegen den Auszuliefernden 
erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Straf- 
urtheils beizusügen. 
In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwendende Strafgesetz 
genan zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That anzugeben. 
g. 29. 
In dringenben Faällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung eines vor- 
schriftsmäßigen Auslieferungsantrages, die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf 
dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden. 
K. 30. 
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere die Gendarmen sind ermächtigt, 
die einer strafbaren Handlung verdächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder 
unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte 
Staatsgebiete zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich 
an die nächste Gerichts= oder Polizeibehhrde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen 
wurde, abzuliefern. 
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte des anderen 
Bundesstaates nicht befugt. 
K. 31. 
Bei Auslleferung der Person sind zugleich die zum Beweise der strafbaren Handlung 
dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben. 
g. 32. 
Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von Personen und Gegenständen 
durch sein Staatsgeblet zum Behuf der Ueberlieferung an einen anderen Bundesstaat zu 
gestatten. 
K. 33. 
Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte 
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