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g. 46.
Die zwischen einzelnen Bundesstaaten über Leistung der Rechtshülfe abgeschlossenen Ver-
träge bleiben insoweit in Kraft, als sie mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Wlderspruche stehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Einführungs-Gesetz
zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Gund vom 31. Mai 1870.
(Bundes-Gesetzblett 1870 Nr. 16 pag. 195.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Prcußen 2c. verordnen im Namen des
Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,
was folgt:
8. 1.
Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund tritt im ganzen Umfange des Bundes-
gebietes mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
E 2.
Mit diesem Tage tritt das Bundes= und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien
betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, außer Kraft.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes= und Landesstrafrechts, na-
mentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizel-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-,
Forst= und Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des Vereins= und Versammlungsrechts und
über den Holz= (Forst-) Diebstahl.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs bleiben ferner diejenigen
Strafvorschriften in Kraft, welche rücksichtlich des Konkurses in Landesgesetzen enthalten