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4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte
Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter;
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehbrigen eines anderen
Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
K. 14.
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehbrde des Heimaths-
staates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt.
# 15.
Die Entlassung wird jedem Staatsangehbrigen ertheilt, welcher nachwelst, daß er in
einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden:
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum
vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-
Ersatzkommtssion darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der
Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte
zu entziehen;
2) Militalrpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehhren, Offizieren des
Barrlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind;
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve der
Flotte und zur Seewehr gehbrigen und nicht als Offiziere angestellten Personen,
nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.
8. 16.*)
Norddeutschen, welche nach dem Koͤnigreich Bahern, dem Koͤnigreich Würitemberg oder dem Oroßherzogthum
Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen auswandern wollen, ist im
Falle der Reziprozitut die Entlaffung zu verweigern, so lange fle nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat
fie aufzunehmen bereit ist.
KS. 17.
Aus anderen als aus den in den 15 und 16 bezeichneten Gründen darf in
°) Anm.: Der §. 16 ist aufgehoben.