Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder 
einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten. 
K. 18. 
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust 
der Staotsangehbrigkeit. 
Die Entlassung wird unwirksam, wen der Entlassene nicht binnen sechs Monaten 
vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkende an seinen Wohnsith außerhalb des 
Bundesgebietes verlegt oder die Staatsangehbrigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt. 
G. 19. 
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich 
auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. 
G. 20. 
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehbrigkeit durch 
einen Beschluß der Centralbehbrde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie 
im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidlum für das 
ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin 
bestimmten Frist keine Folge leisten. 
g. 21. 
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununter- 
brochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehbrigkeit. Die vorbezeichnete 
Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Aus- 
tretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte 
des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in 
die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die 
Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
De hilernach eingetretene Verlust der Staatsangehöbrigkeit erstreckt sich zugleich auf die 
Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden munderjährigen Kinder, seweit sie sich 
bei dem Ehemanne, bezlehungsweise Vater befinden.
	        
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