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Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder
einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten.
K. 18.
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust
der Staotsangehbrigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam, wen der Entlassene nicht binnen sechs Monaten
vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkende an seinen Wohnsith außerhalb des
Bundesgebietes verlegt oder die Staatsangehbrigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.
G. 19.
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich
auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.
G. 20.
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehbrigkeit durch
einen Beschluß der Centralbehbrde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie
im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidlum für das
ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin
bestimmten Frist keine Folge leisten.
g. 21.
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununter-
brochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehbrigkeit. Die vorbezeichnete
Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Aus-
tretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte
des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in
die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die
Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
De hilernach eingetretene Verlust der Staatsangehöbrigkeit erstreckt sich zugleich auf die
Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden munderjährigen Kinder, seweit sie sich
bei dem Ehemanne, bezlehungsweise Vater befinden.