Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre 
lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehbrigkeit erwerben, 
kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, 
ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines 
befinden oder nicht. 
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehbrigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus- 
lande verloren und keine andere Staatsangehbrigkeit erworben haben, kann die Staats- 
angehb rigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie 
sich dort niederlassen. 
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus- 
lande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurückkehren, 
erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen 
haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, 
welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt werden muß. 
g. 22. 
Tritt ein Nordbeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsbienste, so 
kann die Centralbehbrde seines Heimathsstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsange- 
hörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte 
binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. 
G. 23. 
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer fremden Macht 
dient, so verblelbt ihm seine Staatsangehbrigkeit. 
g. 24. 
Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des §. 15 Absatz 1 von 
Entlassungsurkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Ertheilung von Entlassungsurkunden in anderen als den im K. 15 Absatz 1 
bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht 
mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden.
	        
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