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1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeitbauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt
sein soll;
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile;
6) die Bestimmung, daß ein Aussichtsrath von mindestens drei Mitgliedern aus der
Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse;
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kom-
manditisten geschieht;
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen,
sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Artikel 176.
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat, in das Handelsregister elngetragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages;
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters;
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile;
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen,
sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß das Austreten elnes oder mehrerer per-
sönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe (Art. 199),
so ist auch diese Bestimmung zu verbffentlichen.
Artikel 178.
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als
solche nicht. Die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig.
Die Ausgeber sind den Besitzein für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch
verhaftet.
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