Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 209a. 
Nach der Zeichnung des Grundkapitals hat eine Generalversammlung der Aktionäre 
auf Grund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluß festzustellen, daß das Grund- 
kapital vollständig gezeichnet, und daß mindestens zehn Prozent, bei Versicherungsgesellschaften 
mindestens zwanzig Prozent, auf jede Aktie eingezahlt sind, sofern nicht der Gesellschaftsver- 
trag zwischen den sämmtlichen Aktionairen abgeschlossen und darin die Erfüllung jener Erfor- 
dernisse anerkannt ist. 
Ueber den Beschluß ist gerichtliche oder notarielle Urkunde auszunehmen. 
Artikel 209b. 
Wenn ein Aktionair eine auf das Grundkapital anzurechnende Einlage macht, welche 
nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn Anlagen oder sonstige Vermögensstücke von der 
zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden sollen, so ist in dem Gesellschaftsvertrage 
der Werth der Einlage oder des Vermögensstücks festzusetzen und die Zahl der Aktien oder 
der Preis zu bestimmen, welche für dieselben gewährt werden. Jeder zu Gunsten eines 
Aktionairs bedungene besondere Vortheil ist im Gesellschaftsvertrage gleichfalls festzusetzen. 
Nach der Zeichnung des Grundkapitals muß in den Fällen, welche in dem vorstehenden 
Absatz bezeichnet sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmtlichen Aktionairen 
abgeschlossen ist, die Genehmigung des Vertrages in einer Generalversammlung der Aktionaire 
durch Beschluß erfolgen. 
Die den Vertrag genehmigende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der sämmtlichen 
Aktionäre begrelfen und der Betrag ihrer Antheile mindestens ein Viertheil des gesammten 
Grundkapitals darstellen. Der Gesellschafter, welcher die betreffende Einlage macht oder sich 
besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimurrchht. 
Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen. 
Artikel 2090. 
Die Zusammenberufung der Generalversammlung erfolgt in den Fällen der Artikel 209 a 
und 209 b nach den Bestimmungen, welche der Gesellschaftsvertrag über die Zusammenbe- 
rufung der Generalversammlungen enthält. 
Artikel 210. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft 
ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge verbffentlicht werden.
	        
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