Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 217. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionaire nicht bedungen, noch ausbezahlt 
werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz 
und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach 
Abzug desselben als reiner Ueberschuß über die volle Einlage ergiebt. Die Aktionaire können 
bis zur Wiederergänzung des durch Verlust verminderten Gesammtbetrages der Einlagen Di- 
videnden nicht beziehen. 
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die 
Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktio- 
nairen Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden. 
Artikel 222. 
Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende 
Grundsätze zur Anwendung: 
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages derselben 
nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promessen 
oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 
2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 Prozent des Nominalbetrages 
der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch 
Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der 
Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Ein- 
zahlung, seines Anrechtes aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt 
er dessen ungeachtet zur Einzahlung von 40 Prozent des Nominalbetrages der Aktie 
verpflichtet. 
3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben 
nach erfolgter Einzahlung von 40 Prozent die Besreiung des Zeichners von der 
Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen 
Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche 
auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. 
Diejenigen Landesgesetze, welche die Höhe der Einzahlung (Art. 222, Ziff. 2 und 3) 
auf 25 Prozent des Nominalbetrages der Aktie herabgesetzt haben, werden hierdurch nicht 
berührt.
	        
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