Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 226b. 
Die für den Aussichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Artikeln 191 
und 192 gegebenen Pestimmungen finden auch auf den Aussichtsrath einer Aktiengesellschaft 
Anwendung. 
Artikel 225a. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsfühmg der Gesellschaft in allen Zweigen 
der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unter- 
richten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesell- 
schaftskasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnpertheilung 
zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft 
erforderlich ist. 
Artikel 225b. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind persönlich und solidarisch zum Schadenersatz 
verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 
1) Einlagen an die Aktionaire zurückgezahlt, oder, der Bestimmung des Artikels 215 
Absatz 3 entgegen, elgene Aktien der Gssellschaft erworhen oder amortisirt worden sind; 
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Artikels 217 nicht gezahlt werden durften; 
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung oder 
eine Herabsetzung des Grundkapitals ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen 
(Art. 245 und 248) erfolgt ist. 
Artikel 239. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Ge- 
sellschaft geführt werden. Er muß den Akiionairen spätestens in den ersten sechs Monaten 
jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen und solche inner- 
halb dieser Frist in der Form und in den öffentlichen Blättern, welche für die Bekannt- 
machungen der Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrage bestimmt find, veröffentlichen. 
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