Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnung können Personen nicht be- 
stellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. 
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aussicht über die Geschäfts- 
führung zusteht. 
Artikel 239a. 
Für die Ausstellung der Bilanz sind folgende Vorschriften maßgebend: 
1) kurshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Kurswerthe, welchen dieselben zur 
Zeit der Bilanzaufstellung haben, angesetzt werden; 
2) die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht unter die Aktiva aufgeführt 
werden, müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als 
Ausgabe erscheinen; 
3) der Betrag des Grundkapitals und des etwa im Gesellschaftsvertrage vorgeschriebenen 
Reserve= oder Erneuerungsfonds ist unter die Passiva aufzunehmen; 
4) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sich ergebende 
Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden. 
Artikel 240. 
Ergiebt sich aus der letzten Bllanz, daoß sich das Grundkapital um die Hälfte ver- 
mindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser 
davon Anzeige machen. 
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so muß 
der Vorstand hiervon dem Gericht Behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. 
Artikel 242. 
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2) durch einen notariellen oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionatre; 
3) durch Eröffnung des Konkurses. 
Wenn die Auflbsung einer Aktlengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, so finden 
die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung.
	        
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