Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 247. 
Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen 
Aktiengesellschaft (Art. 215) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Das Vermbgen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, 
bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 
2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten 
Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen 
Gesellschaft geführt. 
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der 
getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handeleregister bei 
Ordnungsstrafe anzumelden. 
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) 
kanmn unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist 
die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte 
zulässig, in welchem eine Verthellung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesell- 
schaft unter die Aktionaire erfolgen darf. (Art. 245). 
Artikel 248. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionaire oder eine Herab- 
sehung desselben kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen. 
Die Zurückzahlung oder Herabsetzung kann nur unter Beobachtung derselben Bestim- 
mungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auf- 
lösung maßgebend sind (Art. 243, 245). 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegen handeln, sind den 
Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhastet. 
Artikel 249. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und des Vorstandes werden mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten bestraft: 
1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das 
11.
	        
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