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g. b.
Die Bestimmungen des Art. 199 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches nach
der durch dieses Gesetz festgesetzten neuen Fassung finden auch auf diejenigen zur Zeit der
Geltung des Artikels 199 in der früheren Fassung errichteten Kommanditgesellschaften auf
Aktien Anwendung, bei welchen in dem Gesellschaftsvertrage oder in einem denselben abän-
dernden Vertrage bestimmt ist, daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender
Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz,
betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Lompostionen
und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870.
(Bundes-Gesetzblatt 1870 Nr. 19 pag. 339.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustlmmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
I. Schriftstücke.
a. Ausschließliches Recht des Urhebers.
S. 1.
Das Recht, ein Schriftstück auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht dem Urheber
besselben ausschließlich zu.
G. 2.
Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten