Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werkes gleich geachtet, 
wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet. 
Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern derselben zu. 
G. 3. 
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt 
oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere über- 
tragen werden. 
b. Verbot des Nachdrucks. 
S. 4. 
Jede mechanische Vervielfältigung elnes Schriftwerkes, welche ohne Genchmigung des 
Berechtigten (§§. 1. 2. 3.) hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten. 
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder 
mr theilweise vervielfältigt wird. 
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn es dazu 
bestimmt ist, den Druck zu vertreten. 
86. 
Als Nachdruck (F. 4) ist auch anzusehen: 
der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht verbffentlichten 
Schriftwerken (Manufkripten). 
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskriptes oder einer Abschrift desselben 
bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck; 
der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, welche zum 
Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung gehalten sind; 
der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem unter ihnen 
bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; 
die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes Seitens der 
Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. 
* 6. 
Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gelten als Nachdruck: 
b 
— 
c 
22 
d 
—
	        
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