Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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b) ber Abbruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern mit 
Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, 
sowie von sonstigen größeren Mittheilungen, sofern an der Spitze der letzteren der 
Abdruck untersagt ist; 
Tac) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Aktenstücken 
und Verhandlungen aller Art; 
d) der Abdruck von Reben, welche bei den Verhandkungen der Gerichte, der politischen, 
kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der politischen und ähnlichen Ver- 
sammlungen gehalten werden. 
d. Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urhebers. 
g. 8. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird, vorbehaltlich der folgenden 
besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers (SF—. 1 und 2) und dreißig 
Jahre nach dem Tode desselben gewährt. 
g. 9. 
Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werke erstreckt sich die 
Schutzfrist auf die Dauer von dreißlg Jahren nach dem Tode des Letztlebenden derselben. 
Bel Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, richtet sich 
die Schutzfrist für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber derselben genannt sind oder 
nicht (§6. 8, 41). 
g. 10. 
Einzelne Aufsͤtze, Abhandlungen ꝛc., welche in periodischen Werken, als: Zeitschriften, 
Taschenbüchern, Kalendern 2c., erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts Anderes verab- 
redet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches 
dieselben ausfgenommen sind, nach zwel Jahren vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an 
gerechnet, anderweitig abdrucken. 
g. 11. 
Bei Schriftwerken, welche bereits ver5ffentlicht sind, ist die im §F. 8 vorgeschriebene 
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