— 113 —
b) ber Abbruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern mit
Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen,
sowie von sonstigen größeren Mittheilungen, sofern an der Spitze der letzteren der
Abdruck untersagt ist;
Tac) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Aktenstücken
und Verhandlungen aller Art;
d) der Abdruck von Reben, welche bei den Verhandkungen der Gerichte, der politischen,
kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der politischen und ähnlichen Ver-
sammlungen gehalten werden.
d. Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urhebers.
g. 8.
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird, vorbehaltlich der folgenden
besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers (SF—. 1 und 2) und dreißig
Jahre nach dem Tode desselben gewährt.
g. 9.
Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werke erstreckt sich die
Schutzfrist auf die Dauer von dreißlg Jahren nach dem Tode des Letztlebenden derselben.
Bel Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, richtet sich
die Schutzfrist für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber derselben genannt sind oder
nicht (§6. 8, 41).
g. 10.
Einzelne Aufsͤtze, Abhandlungen ꝛc., welche in periodischen Werken, als: Zeitschriften,
Taschenbüchern, Kalendern 2c., erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts Anderes verab-
redet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches
dieselben ausfgenommen sind, nach zwel Jahren vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an
gerechnet, anderweitig abdrucken.
g. 11.
Bei Schriftwerken, welche bereits ver5ffentlicht sind, ist die im §F. 8 vorgeschriebene
15