Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf 
dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder unter der Vorrede angegeben ist. 
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, genügt es für 
den Schutz der Beiträge, wenn der Name des Urhebers an der Spitze oder am Schluß des 
Beitrages angegeben ist. 
Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des 
Urhebers veröffentlicht, oder bei welchem ein Urheber gar nicht angegeben ist, wird dreißig 
Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet, gegen Nachdruck geschützt (I. 28). 
Wird innerhalb dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe an gerechnet, der wahre 
Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitlmirten Rechtsnachfolgern zur 
Eintragung in die Eintragsrolle (§&. 39 ff.) angemeldet, so wird dadurch dem Werke 
die im P. 8 bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben. 
K. 12. 
Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden dreißig Jahre lang, 
vom Tode des Urhebers an gercchnet, gegen Nachdruck geschützt. 
g. 13. 
Akademien, Universitäten, sonstige juristische Personen, öffentliche Unterrichtsanstalten, 
sowie gelehrte oder andere Gesellschaften, wenn sie als Herausgeber dem Urheber gleich zu 
achten sind (. 2), genleßen für die von ihnen herausgegebenen Werke einen Schutz von 
dreißig Jahren nach deren Erscheinen. 
S. 14. 
Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abthheilungen erscheinen, wird die Schutzfrist 
von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abthellung an berechnet. 
Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln 
und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutzfrist erst nach 
dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abtheilung. 
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen ein Zeitraum 
von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher erschienenen Bände, Abtheilungen 2c. 
als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden 
weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln.
	        
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