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g. 16.
Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in dem Falle des F. 6 Littr. b
fünf Jahre vom Erscheinen des Originalwerkes, in dem Falle des K. 6 Littr. c fünf Jahre
vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen Ucbersetzung ab gerechnet.
§ 16.
In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist (§&. 8 ff.) wird das Todesjahr des
Verfassers, bezlehungsweise das Kalenderjahr des ersten Erscheinens des Werkes oder der
Uebersetzung nicht eingerechnet.
. 17.
Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften berechtigter
Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhehers und seiner Rechtsnachfolger
nicht statt.
e. Entschädigung und Strafen.
K. 18.
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§#. 4 ff.) in der Absicht, den-
selben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den
Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer
Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern bestraft.
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Veranstalter des-
selben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen Irrthums in gutem Glauben
gehandelt hat.
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe nach Maßgabe
der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten um-
gewandelt.
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des
Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geldbuße bis zum
Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben
Berurthellten als Gesammtschuldner.
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