Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

— 117 — 
Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen Verbreiter und desjenigen, welcher den Nachdruck 
veranlaßt hat (§. 20), befinden. 
Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser des Nach- 
drucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (§J. 18). Sie erfolgt auch gegen die 
Erben desselben. 
Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Exemplare und Vorrichtungen ganz oder 
theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, insofern nicht die Rechte eines Dritten 
dadurch verletzt oder gefährdet werden. 
g. 22. 
Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks-Exemplar eines Werkes 
den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider, sei es im Gebiete des Norddeutschen 
Bundes, sei es außerhalb desselben, hergestellt worden ist. 
Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung noch eine 
Entschädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die Einziehung der Nachdrucksvorrich- 
tungen (§. 21) erfolgt auch in diesem Falle. 
8. 23. 
Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe Über das höchste gesetzliche Maaß 
(K. 18) nicht statt. 
24. 
Wenn in den Fällen des S. 7 Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens des 
Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so haben der Veranstalter und 
der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern verwirkt. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nlcht statt. 
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. 
G. 25. 
Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes 
gewerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von 
ihm verursachten Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet 
und wird außerdem mit Geldstrafe nach K. 18 bestrast.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.