Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nachdrucks-Exemplare 
nach Maßgabe des K. 21 findet auch dann statt, wenn der Verbreiter nicht vorsätzlich ge- 
handelt hat. 
Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung unterliegen auch 
der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht schon als solche entschädi- 
gungspflichtig und strafbar sind. 
f. Verfahren. 
§E. 26. 
Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, als auch die Verhängung 
der im gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen und die Einziehung der Nachdrucks-Exem- 
plare 2c. gehört zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte. 
Die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare 2c. kann sowohl im Strafrechtswege beantragt, 
als im Civilrechtswege verfolgt werden. 
§. 27. 
Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag 
des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung kann bis zur Verkündung eines auf 
Strafe lautenden Erkenntnisses zurückgenommen werden. 
28. 
Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber= oder Verlagsrechte 
durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder gefährdet sind. 
Bei Werken, welche bereits verbffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als 
Urheber, welcher nach Maßgabe des §. 11 Absatz 1, 2 auf dem Werke als Urheber an- 
gegeben ist. 
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn ein solcher 
nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzu- 
nehmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachweis als der 
Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. 
G. 29. 
In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucks, einschließlich der Klagen wegen Bereicherung
	        
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