Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Gesetzes zu beurtheilenden Strafsachen an bie Stelle des für das Gebiet, in welchem die 
Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten 
Gerichtehofes, und zwar mit derjenigen Zuständigkekt, welche nach diesen Landesgesetzen dem 
obersten Gerichtshofe gebührt. 
In den zufolge der vorstehenden Bestimmmung zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels- 
gerichts gehhrenden Strafsachen bestimmt sich bas Verfahren auch bei dlesem Gerichtshofe 
nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, 
geltenden Strafprozeßgesetzen. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft in diesen Straf- 
sachen werden bei dem Bundes-Oberhandelsgericht von dem Staatsanwalt wahrgenommen, 
welcher dieselben bei dem betreffenden obersten Lanbesgerichtshofe wahrzunehmen hat. Der 
bezeichnete Staatsanwalt kann sich jedoch bei der mündlichen Verhandlung durch einen in 
Leipzig angestellten Staatsanwalt oder durch einen in Leipzig wohnenden Advokaten ver- 
treten lassen. 
Strassachen, für welche in letzter Instanz das Bundes-Oberhandelsgericht zuständig ist, 
und Strafsachen, für welche in letzter Instanz der oberste Lanbesgerichtshof zuständig ist, 
können in Einem Strasverfahren nicht verbunden werden. 
Die Bestimmungen der §#. 10, 12 Absatz 2, S. 16 Absatz 2, S#. 17, 18, 21 unt 22 
des Gesetzes vom 12. Juni 1869 finden auch auf die zur Zuständigkekt des Bundes-Ober- 
handelsgerichts gehbrenden Strafsachen entsprechende Anwenbung. 
8) Verjährung. 
g. 33. 
Die Strafverfolgung des Nachdrucks und bie Klage auf Entschädigung wegen Nach- 
drucks, einschließlich der Klage wegen Bereicherung (F. 18), verjähren in drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der 
Nachdrucks-Exemplare zuerst stattgefunden hat. 
g. 34. 
Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren und die Klage auf 
Entschädigung wegen dieser Verbreitung (§. 25) verjähren ebenfalls in drei Jahren. 
Der Lauf der Verfährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung zuletzt 
stattgesunden hat.
	        
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