Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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K. 35. 
Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren sollen straflos blelben, 
wenn der zum Strafantrage Berechtigte den Antrag binnen drei Monaten nach erlangter 
Kenntniß von dem begangenen Vergehen und von der Person des Thäters zu machen unterläßt. 
g. 36. 
Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nachdrucks-Exemplare, sowie der 
zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen (§. 21), ist so 
lange zulässig, als solche Exemplare und Vorrichtungen vorhanden sind. 
g. 37. 
Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen des S. 7 Litt. a 
die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unterblieben ist, verjährt in drei 
Monaten. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Abdruck zuerst 
verbreitet worden ist. 
g. 38. 
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch welche Handlungen die Ver- 
jährung unterbrochen wird. 
Die Eimleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Entschädigungsklage 
nicht, und eben so wenig unterbricht die Anstellung der Entschädigungsklage die Verjährung 
des Strafverfahrens. 
h. Eintragsrolle. 
g. 39. 
Die Eintragsrolle, in welche die in den SS. 6 und 11 vorgeschriebenen Eintragungen 
stattzufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. 
g. 40. 
Der Stadtrath zu Leipzig ist verpflichtet, auf Antrag der Betheiligten die Eintragungen 
zu bewirken, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder 
über die Richtigkelt der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet. 
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