Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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IV. Oessentliche Aufführung dramatischer, musikalischer oder bramatisch- 
musikalischer Werke. 
G. 50. 
Das Recht, ein dramatisches, mufikalisches oder dramatisch-musikalisches Werk öffentlich 
aufzuführen, steht dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern (S. 3) ausschließlich zu. 
In Betreff der dramatischen und dramatisch -musikalischen Werke ist es hierbei gleich- 
gültig, ob das Werk bereits durch den Druck 2c. verbffentlicht worden ist oder nicht. Musi- 
kalische Werke, welche durch Druck verb5ffentlicht worden sind, können ohne Genehmigung des 
Urhebers öffentlich aufgeführt werden, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatte oder an 
der Spitze des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat. 
Dem Urheber wird der Verfasser einer rechtmäßigen Uebersetzung des dramatischen Werkes 
in Beziehung auf das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufführung dieser Uebersetzung 
gleich geachtet. 
Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Uebersetzung (§. 6) oder einer rechts- 
widrigen Bearbeitung (K. 46) des Originalwerkes ist untersagt. 
+. 51. 
Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veranstaltung der öffentlichen Aufführung 
die Genehmigung jedes Urhebers erforderlich. 
Bei musikalischen Werken, zu denen ein Text gehört, einschließlich der dramatisch- 
musikalischen Werke, genügt die Genehmigung des Komponisten allein. 
G. 52. 
In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Aufführung kommen 
die §&#. 8 bis 17 zur Anwendung. 
Anonyme und pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten rechtmäßigen bffentlichen 
Aufführung noch nicht durch den Druck veröffentlicht sind, werden dreißig Jahre vom Tage 
der ersten rechtmäßigen Aufführung an, posthume Werke dreißig Jahre vom Tode des Ur- 
hebers an gegen unbefugte öffentliche Aufführung geschützt. 
Wenn der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes oder sein hierzu legitimirter 
Rechtsnachfolger innerhalb der Frist von dreißig Jahren den wahren Namen des Urhebers 
vermittelst Eintragung in die Eintragsrolle (§. 39) bekannt macht, oder wenn der Urheber
	        
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