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das Werk innerhalb derselben Frist unter seinem wahren Namen verbfffentlicht, so gelangt die
Bestimmung des K. 8 zur Anwendung.
g. 53.
Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche noch nicht
mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich aufgeführt worden sind, gilt bis zum Gegenbeweise
derjenige als Urheber, welcher bei der Ankündigung der Aufführung als solcher bezeichnet
worden ist.
g. b4.
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches, mufikalisches oder dramatisch-
musikalisches Werk vollständig oder mit unwesentlichen Aenderungen unbefugter Weise öffent-
lich aufführt, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und
wird außerdem mit einer Geldstrafe nach Maßgabe der §#. 18 und 23 bestraft.
Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20 mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach §. 55 zu bemessen ist.
g. 66.
Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des §F. 54 zu gewähren ist,
besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf
dieselbe verwendeten Kosten.
Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden, so ist, unter
Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechender Theil der Einnahme als Entschädigung
festzusetzen.
Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vorhanden ist, so wird
der Betrag der Entschädigung vom Richter nach freiem Ermessen festgestellt.
Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet er dem Berechtigten
auf Höhe seiner Bereicherung.
G. 56.
Die Bestimmungen in den S#. 26 bis 42 finden auch in Betreff der Aufführung von
dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken Anwendung.