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schon vorhandenen Fonds ein einmaliger außer-
ordentlicher Credit von
5,600,000 fl.
(fünf Millionen sechshundert Tausend Gulden)
cröffnet.
Artikel 2.
Ferner wird für die Dauer des über den
gewöhnlichen Friedensetat erhöhten Bedarfes
für den laufenden Unterhalt des Kriegsstandes
des königlichen Heeres ein Zuschuß zu dem
Friedensetat und zwar für den Fall des Be-
darfes bis zum Schlusse des Monats October
ein außerordentlicher Credit von
12,660,000 fl.
(zwölf Millionen sechshundert sechzig Tausend
Gulden) eröffnet.
Artikel 3.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist
ermächtiget, zur Deckung des in Artikel 1 und2
festgesetzten Bedarfes von 18,260,000 fl. ein
auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen
aufzunehmen und das Anlehenscapital um
den Betrag der Anlehensaufbring
dann der während der laufenden Finanzperiode
erwachsenden Zinsen zu erhöhen.
skosten
V I
Gegeben München, den 21. Juli 1870.
Lud
v. Pfrehschner.
v. Lugz.
Nach dem B
Graf v. Pray.
Die Bestimmungen über die Tilgung dieses
Anlehens bleiben den jeweiligen Finanzgesetzen
vorbehalten.
Artikel 4.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist
ferner ermächtiget, behufs Realisirung der für
die außerordentlichen Bedürfnisse des Heeres,
dann für die Staats-Eisenbahnbauten gesetzlich.
bewilligten Anlehenscredite auch noch andere
Finanzoperationen vorzunehmen, insbesondere
die verfügbaren Bestände der verschiedenen
Staatsfonds ohne Rücksicht auf ihre gesetzliche
Bestimmung gegen seinerzeitige Refundirung
zu verwenden, an unverzinslichen Cassa-An-
weisungen nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 4. September 1866 (Gesetzblatt vom
Jahre 1866 Nr. 7) einen weiteren Betrag
bis zu 6 Millionen Gulden zu emittiren, —
Lombard-Anlehen gegen Deponirung von Werth-
papieren zu negociiren.
Die auf solche Operationen erlaufenen Zinsen
und Kosten sind gleichfalls dem durch Artikel 3
gegenwärtigen Gesetzes bewilligten Anlehens-
Credite beizuschlagen.
wig.
v. Schlör.
v. Praun.
efehle Seiner Majestät des Königs:
eFrhr. v. Pranchh.
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobel.