Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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schon vorhandenen Fonds ein einmaliger außer- 
ordentlicher Credit von 
5,600,000 fl. 
(fünf Millionen sechshundert Tausend Gulden) 
cröffnet. 
Artikel 2. 
Ferner wird für die Dauer des über den 
gewöhnlichen Friedensetat erhöhten Bedarfes 
für den laufenden Unterhalt des Kriegsstandes 
des königlichen Heeres ein Zuschuß zu dem 
Friedensetat und zwar für den Fall des Be- 
darfes bis zum Schlusse des Monats October 
ein außerordentlicher Credit von 
12,660,000 fl. 
(zwölf Millionen sechshundert sechzig Tausend 
Gulden) eröffnet. 
Artikel 3. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist 
ermächtiget, zur Deckung des in Artikel 1 und2 
festgesetzten Bedarfes von 18,260,000 fl. ein 
auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen 
aufzunehmen und das Anlehenscapital um 
den Betrag der Anlehensaufbring 
dann der während der laufenden Finanzperiode 
erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
skosten 
V I 
Gegeben München, den 21. Juli 1870. 
Lud 
v. Pfrehschner. 
v. Lugz. 
Nach dem B 
Graf v. Pray. 
Die Bestimmungen über die Tilgung dieses 
Anlehens bleiben den jeweiligen Finanzgesetzen 
vorbehalten. 
Artikel 4. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist 
ferner ermächtiget, behufs Realisirung der für 
die außerordentlichen Bedürfnisse des Heeres, 
dann für die Staats-Eisenbahnbauten gesetzlich. 
bewilligten Anlehenscredite auch noch andere 
Finanzoperationen vorzunehmen, insbesondere 
die verfügbaren Bestände der verschiedenen 
Staatsfonds ohne Rücksicht auf ihre gesetzliche 
Bestimmung gegen seinerzeitige Refundirung 
zu verwenden, an unverzinslichen Cassa-An- 
weisungen nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 4. September 1866 (Gesetzblatt vom 
Jahre 1866 Nr. 7) einen weiteren Betrag 
bis zu 6 Millionen Gulden zu emittiren, — 
Lombard-Anlehen gegen Deponirung von Werth- 
papieren zu negociiren. 
Die auf solche Operationen erlaufenen Zinsen 
und Kosten sind gleichfalls dem durch Artikel 3 
gegenwärtigen Gesetzes bewilligten Anlehens- 
Credite beizuschlagen. 
wig. 
v. Schlör. 
v. Praun. 
efehle Seiner Majestät des Königs: 
eFrhr. v. Pranchh. 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobel.
	        
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