Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

81 —. 82 
in Fässern und Kisten 40 Procent; 
in Körben 13 Procent; 
3. für geschnittenes, auch massives Glas (aus Nr. 10 c.): 
in Kisten, Fässern und Körben 13 Procent; 
4. für Butter (Nr. 25 f.): 
in Körben 7 Procent; 
5. für Kaffee, rohen (Nr. 25 m. 1.): 
in Kisten unter 4 Centner 17 Procent; 
6. für Cacaomasse, gemahlenen Cacao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate (aus Nr. 25 n.): 
in Kisten aus weichem Holze 14 Procent. 
IV. Die Vorbemerkungen zu der ersten Abtbellung und die Bestimmungen der 
dritten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs erfahren nachstehende Aenderungen 
und Zusätze: 
1. In den Vorbemerkungen wird: 
àa) in Ziffer 5. der Schlußsatz von den Worten: „Pferde und andere Thiere“ bis: 
„geritten werden müssen“ gestrichen; 
b) in Ziffer 6. am Schluß folgender Zusatz gemacht: 
„Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Controle der 
Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Em- 
ballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur 
Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 
2. Die in der dritten Abtheilung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen unter I. bis 
mit X. kommen in Wegfall und treten an deren Stelle folgende: 
I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maß, nach Stückzahl oder 
nach dem Werthe. 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an 
dem Tage giltig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Verzollung, 
zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur Anschreibung auf Privatcreditlager, 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung 
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