Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Insowelt das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzoll- 
ämter von der obersten Landeebehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit 
der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitschelnen I. versehen 
werden. 
Es hleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: 
a) die mit dem Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 
5/70 Zollpfund und weniger, ferner 
b) alle Waarenquantitäten unter /10 Zollpfuud. 
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden 
überhaupt nicht erhoben. 
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle 
des Mißbrauchs vorbehalten. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der 
sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung 
der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen 
Kundmachungen verwiesen. 
–[G 
VI. 
— 
V. Außerdem wird noch die Benennung der Gegenstände bei nachverzeichneten 
Nummern des Vereins-Zolltarifes in Folge der vorstehenden Bestimmungen, 
bezw. des im Jahre 1868 erlassenen Gesetzes, betreffend den Vereius- 
Zolltarlf vom 1. Juli 1868, geändert und ergänzt: 
1. In der Nummer 1. a. ist hinter den Worten: „Abfälle von der Eisenfabrication 
(Hammerschlag, Eisenfeilspäne)“ hinzufügen: „und von verzinntem Eisenblech (Weiß- 
blech).“ 
2. Die Nummer 2. a. erhält folgende Fassung: 
a) Baumwolle rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwoll-Watte. 
frei. frei. 
3. Die Nummer 2. b. 1. erhält folgende Fassung: 
1) ein= und zweidrähtiges, Z Tara: 
a) rohes, für den Centner 2 Thlr. 18 in Fässern und Kisten, 
13 in Körben, 
oder 3 Fl. 30 Kr. in Ballen 
8) gebleichtes oder gefärbtes für für rohes Garn: 4Pfund, 
den Centner 4 Thlr. od. 7 Fl.für gebleichtes und gefärbtes Garn: 7 Pfund.
	        
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