Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

109 — 110 
32. In Nummer 33 b. werden hinzugefügt: 
„Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten."“ 
33. Die Nummer 34 erhält nachstehende Fassung: 
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf: 
Steinkohlen, Braunkohlen, Coaks, Torf, Torfkohlen, 
frei. frei. 
34. Die Nummer 35 erhält nachstehende Fassung: 
35. Stroh= Rohr= und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, 
ordinäre, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Stcohbänder aller Art; Hüte 
· fcei. 
aus Holzspan ohne Garnitur, frei. 
Tara: 
b) Stroh-, und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; 20 ur Kiit en 
Decken von ungespaltenem Stroh, für den Ctr. 4Thlr. od. 7 FJ. in S alen. 
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern: 
1. ohne Garnitur für das Stück 2 Sgr. oder 7 Kr. 
2. mit Garnitur auch dgl. aus Holzspan für das Stück 4 14 "„ 
35. In Nummer 36. ist hinzuzufügen: „Thieröl, rohes (Hirschhorndl) und gereinigtes 
(Dippelsöl)“. 
36. In Nummer 38. tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen“ aus lit. d. in lit. c. 
37. Die Nummer 39. erhält nachstehende Fassung: 
39. Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel frei. frei. 
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber frei. frel. 
P) Schweine: 
1. gemästete und magere 1 Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr. 
2. Spanferkel 1 „ 3 — „ 10t „ 
4) Schafvieh und Ziegen frei. frei. 
8. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. October 1870 in Kreft.
	        
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