Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
M I8. 
München, den 18. Januar 1871. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz, die Intercesslonen betr. 
Geseh, der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
ie Intercessionen betr. was folgt: 
Ludwig u Artikel 1. 
von Gottes Gnaden König von Payern Fremde Verbindlichkeiten auf sich nehmen 
Vfalzgraf bei Rhein, ’ (intercediren) kann ohne Unterschied des Ge- 
Herzog von Bayern, Franken und in schlechtes und Standes jede Person, soweit 
Ichwaben etr. cte. ihr freie Vermögensverfügung zusteht. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Wo ein Ehegatte bisher zur Eingehung einer 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung Intercession die Genehmigung des anderen Ehe- 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer gatten bedurfte, hat es hiebei sein Verbleiben. 
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