Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 2. 
Verbindlichkelten aus Intercessionen gehen 
wie andere Verbindlichkeiten auf die Erben über. 
Artikel 3. 
Die Eingehung von Intercessionen ist ohne 
Unterschied des Geschlechtes und Standes des 
Intercedenten an besondere Förmlichkeiten 
nicht gebunden. 
Artikel 4. 
Das Senatus consultum Vellejanum 
und die Authentica si qua mulier, sowie 
alle den Artikeln 1 bis 3 des gegenwärtigen 
Gesetzes widerstreitenden gesetzlichen Bestim- 
mungen sind aufgehoben. Dies gilt nament- 
lich von allen Bestimmungen, welche zur Gil- 
tigkeit von Intercessionen im Allgemeinen 
oder zur Glltigkeit von Intercessionen der 
Angehbrigen bestimmter Stände oder der 
Frauenspersonen, insbesondere der Ehefrauen, 
oder zur gemeinschaftlichen Eingehung einer 
Verbindlichkeit durch beide Ehegatten oder 
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Personen verschiedenen Geschlechts überhaupt 
amtliche Prüfungen, Belehrungen, Verzicht- 
leistungen und Entsagungen oder anderweite 
besondere Förmlichkeiten erfordern. 
Artikel b. 
Intercessionen der Ehefrauen für ihre Män- 
ner, welche vor Bekanntmachung dieses Gesetzes 
eingegangen wurden, sind giltig, wenn die 
Frauen nach vorgängiger Belehrung auf die 
Rechtswohlthat der Authentica si qua mu- 
lier in einer öffentlichen Urkunde verzlchtet 
haben, auch wenn dieser Verzicht von ihnen 
nicht eidlich bekräftigt wurde. 
Artikel 6. 
Gegenwärtiges Gesetz, durch welches an 
den Bestimmungen des Hypotheken= Gesetzes 
vom 1. Juni 1822, des Artikels 12 Absatz 2, 
Artikels 14 des Notarlats- Gesetzes, der Ar- 
tikel 128 und 1071 der Civilprozeß-Ordnung 
nichts geändert wird, tritt am Tage der 
Verkündung im Gesetzblatte für die Landesthelle 
diesseits des Rheins in Wirksamkeit. 
Gegeben Hohenschwangau, den 14. Januar 1871. 
Ludwig. 
Graf v. Pray. v. Pfretzschner. 
v. Lutz. 
Nach dem Be 
v. Schlör. 
Praun. 
Frhr. v. Pranchh. 
fehle Seiner Majest ät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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