Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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waaren mit auf benselben aufgebruͤckten Zei- 
chen und das Ausbacken bestimmter Brodwaa- 
ren nach den herkömmlichen oder poligzeilich 
festgesetzten Gewichtsgrößen zuwiderhandeln; 
2) Metzger und andere zum Feilbieten von 
Fleisch berechtigte oder für ihren Gewerbsbe- 
trieb schlachtende Personen, welche den orts- 
polizellichen Vorschriften über das Schlachten 
von Vieh außer den öffentlichen Schlacht- 
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häusern, die Schlachtordnung in den letzteren, 
den Verkauf von Fleisch außer den bffentlichen 
Fleischbänken und die Ordnung des Verkaufes 
in den letzteren, sowie über Güte und Ge- 
wicht der Zuwagen zuwiderhandeln. 
Artikel 2. 
Vorstehende Bestimmungen treten dreißig 
Tage nach deren Verkündung in Kreft. 
Gegeben Hohenschwangau, den 14. Januar 1871. 
Ludbwig. 
Graf v. Pray. v. Pfrehschner. 
v. Lutz 
v. Schlör. 
Praun. 
Frhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der General-Secretär des Staatsrathes, 
Seb. v. Robel.
	        
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