Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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einer vierprocentigen Zinsgarantie versehen 
und zur Zeit noch nicht ausgeführt sind, 
die Zinsgarantie bis zu fünf Procent zu er- 
höhen, unter Aufrechthaltung der sonst für diese 
Bahnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und 
unter der Voraussetzung, daß das Baucapital 
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mittelst Ausgabe von Prioritätsobligatlonen 
beschafft werde. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit seiner Ver- 
kündung im Gesetzblatte und im Amtsblatte 
der Pfalz in Wirksamkeit. 
Gegeben Hohenschwangau, den 14. Januar 1871. 
Luds 
Graf v. Pray. v. Pfretzschner. 
v. Cutz. 
wig. 
v. Schlör. 
v. Praun. 
4rhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der General-Secretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell.
	        
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