Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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dessen süblich vom Main belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der 
Beitritt des Königreiches Württemberg in Aussicht steht. 
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. 
II. 
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, 
jedoch mit nachfolgenden Abänderungen: 
8. 1. 
Der Artikel 1 der Norddeutschen Bundes-Verfassung wird künftig lauten, wie folgt: 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, 
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Melningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- 
burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaum- 
burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
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Zu Art. 4 wird folgender Zusatz vereinbart: 
Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
+ . 3. 
Das zweite Alinea des Artikels 5 lautet künftig wie solgt: 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im 
Art. 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsver- 
schiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich 
für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
*'i 
Artikel 6 erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter 
welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den 
ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt
	        
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