Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  Anmeldung  und  der  Malzschein  müssen  insbesondere  enthalten:

1)  den  Tag,  an  welchem  das  Malz  in  die  Mühle  eingebracht  werden  soll  (Gültigkeitstag),


2)  den  Namen  und  Wohnort  des  Anmeldenden,

3)  den  Namen  und  Wohnort  des  Müllers,  auf  dessen  Mühle  das  Malz  geschroten
werden  soll,

4)  das  Gewicht  des  Malzes,

5)  den  Ort,  an  welchem  das  geschrotene  Malz  verwendet  werden  soll  (Bestimmungsort),
  sowie  die  Zeit  und  Art  der  Verwendung  des  Malzes,

6)  im  Fall  des  Schrotens  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  die  Zahl  der  Säcke,
endlich

7)  der  Malzschein  außerdem:  Ort  und  Zeit  der  Ausstellung  nebst  der  Unterschrift
des  Ortssteuerbeamten.

Bei  der  Schrotung  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  hat  die  Anmeldung  und  Einholung
  des  Malzscheins  vor  Beginn  des  Transports  zu  erfolgen;  ebenso  bei  der  Schrotung
  auf  solchen  Privatmalzmühlen,  welche  nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  denjenigen
  Räumlichkeiten  stehen,  in  welchen  das  ungeschrotene  Malz  aufbewahrt  wird.

Personen,  welche  nicht  gewerbsmäßige  Bierbrauer  sind,  können  die  Anmeldung
mündlich  oder  schriftlich  anbringen.  Gewerbsmäßige  Bierbrauer  dagegen  haben  nach  Vorschrift
  der  Steuerverwaltung  über  ihre  Anmeldungen  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  (Brauregister)
  zu  führen  und  dasselbe  bei  jeder  Anmeldung  mit  dem  Eintrag  über  die  bevorstehende
  Schrotung  dem  Ortssteuerbeamten  vorzulegen.  Nach  Ablauf  der  bestimmten  Zeit
ist  dieses  Register  abgeschlossen  und  unterschriftlich  beurkundet  dem  Ortssteuerbeamten  zu
übergeben.  In  der  übrigen  Zeit  ist  dasselbe  nach  Weisung  der  Steuerbehörde  sorgfältig
aufzubewahren.

Für  jeden  einzelnen  Sud  ist  ein  besonderer  Malzschein  einzuholen.  Ein  neuer
Malzschein  wird  nur  dann  ausgestellt,  wenn  der  letzte  für  dieselbe  Person  ausgestellte
Malzschein  zurückgegeben  ist.  Ausnahmen  hievon  kann  die  Steuerbehörde  zulassen.

Derjenige,  auf  dessen  Namen  der  Malzschein  lautet,  beziehungsweise  sein  Stellvertreter,
  ist  verpflichtet,  die  Einträge  in  demselben  vor  Beginn  des  Transports  zu  prüfen
und  den  Ortssteuerbeamten  zu  Berichtigung  etwaiger  Anstände  zu  veranlassen.