Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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endlich die Regelung des Post= und Telegraphenverkehres mit dem Auslande zu. An den 
zur Bundescasse flleßenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens hat Bayern keinen 
Antheil. 
g. 6. 
Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundeskriegswesen, so findet Artikel 57 
Anwendung auf das Königreich Bayern; Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern 
giltig. Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: Der in diesem Artlkel 
bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und 
Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und 
sonstigen Fortificationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt. 
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung. 
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung. An deren Stelle treten 
folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu geh5rigen Vollzugs- 
Instructionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c. bis zur verfassungsmäßigen Beschluß- 
fassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, respective bis zur 
freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns 
in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen. 
Bayern verpflichtet sich, für sein Contingent und die zu demselben gehörigen Ein- 
richtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopf- 
stärke durch den Militär-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile des 
Bundesheeres ausgesetzt wird. 
Dieser Geldbetrag wird im Bundes-Budget für das königl. bayerische Contingent 
in ein er Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Special-Etats 
geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt. 
Hiefür werden im Allgemeinen diejenigen Etats-Ansätze nach Verhältniß zur 
Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln aus- 
geworfen sind. 
III. Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des deutschen 
Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhohelt Seiner Majestät 
des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilistrung — 
unter dem Befehle des Bundesfelbherrn. 
II. 
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