Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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nicht zur Bundescasse fließen, sondern der Staatscasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der 
Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matceicularbeiträge aufgebracht werden. 
V. 
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundes- 
staaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere soviel Bayern 
angeht, die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit 
Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeèndert werden. 
VI. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. 
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unverweilt 
den gesetzgebenden Factoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen 
Zustimmung vorgelegt und nach Ertheilung dieser Zustimmung im Laufe des Monats De- 
cember ratificirt werden wird. Die Ratifications-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in 
doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit Ihrer Namensunterschrift und Ihrem Siegel 
versehen. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
(gez.) Graf v. Bray-Steinburg. (gez.) v. Bismarck. 
(L. S.) (L. S.) 
(gez.) v. Noon. (gez.) Frhr. v. Pranchh. 
(L. S.) (L. 8S.) 
(gez.) v. Lutz. 
(TL. 8.)
	        
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