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nicht zur Bundescasse fließen, sondern der Staatscasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der
Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matceicularbeiträge aufgebracht werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundes-
staaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere soviel Bayern
angeht, die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit
Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeèndert werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unverweilt
den gesetzgebenden Factoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen
Zustimmung vorgelegt und nach Ertheilung dieser Zustimmung im Laufe des Monats De-
cember ratificirt werden wird. Die Ratifications-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht
werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in
doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit Ihrer Namensunterschrift und Ihrem Siegel
versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
(gez.) Graf v. Bray-Steinburg. (gez.) v. Bismarck.
(L. S.) (L. S.)
(gez.) v. Noon. (gez.) Frhr. v. Pranchh.
(L. S.) (L. 8S.)
(gez.) v. Lutz.
(TL. 8.)