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erdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundes-
gebiete fortdauernde Geltung haben sollten.
IV.
Als verragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern bestehenden be-
sonderen Verhällnisse bezüglich des Immobillarversicherungswesens und des engen Zusammen-
hanges derselben mit dem Hypothekar-Creditwesen festgestellt, doß, wenn sich die Gesetzgebung
des Bundes mit dem Immovbiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu
erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayerischen Re-
gierung Geltung erlangen können.
V.
Der königlich preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern bel der
ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines allgemeinen deutschen Civilprozeßgesetzbuches
entsprechend betheiliget werde.
VI.
Als unbestritten wurde von dem königlich preußischen Bevollmächtigten zugegeben, daß
selbst bezüglich der der Bundeslegislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen
Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen insolange in Kraft bleiben und auf dem bis-
bherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgcändert werden können, bis eine bindende Norm
vom Bunde ausgegangen ist.
VII.
Der königlich preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine Ma-
jestät der König von Preußen klaft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte,
mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den königlich baye-
rischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubiget sind, Vollmacht ertheilen
werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den königlich bayerischen Bevollmächtigten acceptirt wurde,
fügten diese bei, daß die bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in
welchen dieß zur Geltendmachung allgemein deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen
sein wird, den Bundesgesandtcu ihre Beihilfe zu leisten.