189 190
VIII.
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der bayerischen Regierung für den
diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII erwähnte Bercilstellung ihrer Ge-
sandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern
eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der bayerischen Angelegenheiten dem
Bumdesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den di-
plomatischen Dienst des Bundes der bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in
Anrechnung zu bringen.
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung vorbehalten.
IX.
Der königlich preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der bayerischen
Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bun-
besrathe führe. 1
Zu den Art. 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber einverstanden, daß
die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von
Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten
Abgaben.
XI
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post= und Telegre#phen=
Berträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der brsonderen Landesinteressen Vertreter
der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden
sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten
Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenz-
verkehr betreffen. Au
Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den einzelnen
Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Consuln bei sich zu empfangen und für ihr
Gebiet mit dem Excquatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundesconsuln an auswärtigen Orten auch
dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates
als wünschenswerth erschelnen läßt, daß dieß geschehe.