Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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stimmung, welche einen Bestandtheil der Ver- 
fassungsurkunde bildet: 
„Jeder einzelne Staatsangehörige sowie 
jede Gemeinde kann Beschwerden über Ver- 
letzung der constitutionellen Rechte an den 
Landtag und zwar an jede der beiden Kam- 
mern bringen, welche sie durch den hierüber 
bestehenden Ausschuß prüfen läßt und nach 
Maßgabe der Geschäftsordnung in Bera- 
thung nimmt.“ 
Schlußbestimmungen. 
Mit der Verkündung des vorstehenden Gesetzes 
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durch das Gesetzblatt und durch das Amtsblatt 
der Pfalz tritt das Gesetz vom 25. Juli 1850, 
den Geschäftsgang des Landtages betr., außer 
Wirksamkeit. 
Die Geschäftsbehandlung jeder Kammer richtet 
sich in Bezug auf die durch das gegenwärtige 
Gesetz der Regelung im Wege der Geschäfts- 
ordnung anheimgegebenen Punkte nach den bis- 
herigen Bestimmungen bis zu dem Tage, an 
welchem die revidirte Geschäftsordnung gemäß 
Beschluß der Kammer in Wirksamkeit tritt. 
Gegeben München, den 19. Januar 1872. 
Ludwig. 
Graf v. Begnenberg-Pur. v. Dfreschner. Frhr. v. Pranchh. v. A###. 
v. Pfeufer. 
Dr. Fäustle. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Leb. von Kobfll.
	        
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