Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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gesetzbuches vom 26. December 1871 vor- 
gesehene Strafeinschreitung findet bei allen 
nach Artikel 50 gemeindedienstpflichtigen 
Personen Anwendung.“ 
Art. 6. 
An die Stelle des Artikels 82 und Artikels 
127 Absatz V treten folgende Bestimmungen: 
Artikel 82. Magistratsmitglieder und 
Gemeindebedienstete, welche wegen eines 
Verbrechens oder eines solchen Vergehens, 
wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden kann, in die 
öffentliche Sitzung eines Strafgerichts ver- 
wiesen sind, unterliegen für die Dauer des 
Strafverfahrens der Suspension vom Amte, 
welche in Bezug auf Bürgermeister die 
vorgesetzte Verwaltungsbehörde, in Bezug 
auf andere Magistratsmitglieder und Ge- 
meindebedienstete der Bürgermeister in Voll- 
zug zu setzen hat. 
Artikel 127 Absatz V. Ausschuß- 
mitglieder, welche wegen eines Verbrechens 
oder eines solchen Vergehens, wegen dessen 
auf Verlust der bürgerlichen Chrenrechte 
erkannt werden kann, in die öffentliche 
Sitzung eines Strafgerichts verwiesen sind, 
unterliegen für die Dauer des Strafver- 
fahrens der Suspension vom Amte, welche 
durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde 
in Vollzug gesetzt wird. 
Art. 7. 
Bei der Anwendung der in den Artikeln 99 
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und 143 vorgesehenen Zwangsbefugnisse sind 
für die Folge statt der in diesen Artikeln er- 
wähnten Artikel 28 und 29 des Gesetzes vom 
10. November 1861, die Einführung des Straf- 
und Polizeistrafgesetzbuches betreffend, die Be- 
stimmungen in Artikel 21 und 22 des Polizei- 
strafgesetzbuches vom 26. December 1871 maß- 
gebend. 
Art. 8. 
Der Artikel 170 Absatz 1 hat zu lauten: 
„Wahlstimmberechtigt sind alle Gemein-= 
debürger mit Ausschluß jener, welchen 
durch rechtskräftiges richterliches Urtheil 
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, 
so lange dieser Verlust dauert, ferner der- 
jenigen, welche auf Grund der bisherigen 
bayerischen Strafgesetzgebung wegen eines 
Verbrechens oder wegen Vergehens des 
Diebstahls, der Unterschlagung, des Be- 
trugs, der Hehlerei oder der Fälschung 
verurtheilt worden sind, oder in Folge 
rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines 
anderen Vergehens die in Artikel 28 
Ziffer 4 und 5 des bayerischen Straf- 
gesetzbuches von 1861 bezeichneten Fähig- 
keiten oder einzelne derselben verloren haben, 
soferne nicht seit der vollendeten Erstehung 
oder Verjährung oder dem Erlaß der 
Strafe in den Fällen der Verurtheilung 
wegen Verbrechens zehn Jahre und in den 
übrigen Fällen fünf Jahre abgelaufen sind,
	        
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